Dem Bau-, Umwelt- und Technikausschuss liegt der o.g. Bauantrag vor. Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bemisst sich hier nach § 35 BauGB.
Hierbei wird die Erweiterung des Wohnhaueses durch Aufstockung der Garage beantrag.
Beim o. g. Vorhaben handelt sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben, das nach § 35 Abs. 2 BauGB behandelt wird.
Gem. § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Die Aufstockung der Garage stellt nur eine bauliche Veränderung bzw. Erweiterung da. Die Erschließung ist durch das bestehende Wohnhaus bereits gesichert. Es wird kein neuer Wohnraum geschaffen, lediglich der bestehende erweitert. Es stehen somit keine öffentlichen Belange entgegen.
Da dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen, kann gem. § 35 Abs. 2 BauGB das Vorhaben bauplanungsrechtlich zugelassen werden.
Ob eine bauordnungsrechtliche Baugenehmigung hier erteilt werden kann, wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt beurteilt.
Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss nimmt das Vorhaben zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Ja-Stimmen: | 10 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 10 |