Antrag zur Aufstellung eines Bauwagens für den Waldkindergarten, Irmengardstraße
Sachvortrag:
Die Gemeinde Garching hat die Vorbereitungen für einen Waldkindergarten getroffen. Als sichere Rückzugsmöglichkeit soll nun noch der Bauwagen aufgestellt werden.
Somit liegt dem Bau-, Umwelt- und Technikausschuss der o.g. Bauantrag vor. Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich daher nach § 35 BauGB. Gem. § 35 Abs.1 Nr. 4 BauGB kann ein Vorhaben im Außenbereich zugelassen werden, wenn deren Zweckbestimmung dafür sorgt, dass es nur im Außenbereich errichtet werden soll.
Das Aufstellen eines Bauwagens fällt grundsätzlich nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Die Zweckbestimmung für den Waldkindergarten macht ein Aufstellen im Außenbereich notwendig. Daher kann dieser Bauwagen mit der Zweckbestimmung für den Waldkindergarten gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 bauplanungsrechtlich zugelassen werden.
Über die bauordnungsrechtliche Genehmigung wird die Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt entscheiden.
Beschluss:
Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
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