Dem Bau-, Umwelt- und Technikausschuss liegt der o.g. Bauantrag vor.
Der Bauantrag liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans B4. Das Bauvorhaben, hier die Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wohnung, hält nicht alle Festsetzung des Bebauungsplans ein. Die Kubatur des Gebäudes ändert sich hier nicht. Es handelt sich hier nur um den geplanten Umbau des Landes in eine Wohnung. Da das Bestandsgebäude Außerhalb des Baufensters liegt, ist auch hier eine Befreiung notwendig.
Von den betroffenen Festsetzungen kann eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da die Abweichung nicht die Grundsätze der Planung berührt und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Dies ist daran zu erkennen, dass es sich nur um einen Umbau in inneren des Gebäudes handelt und sich an der Größe des Gebäudes nichts ändert.
Die notwendigen Stellplätze wurden vom Bauherrn noch nicht nachgewiesen. Eine Stellplatzberechnung und ein Stellplatznachweis wurden vom LRA bereits angefordert. Bisher hat der Antragsteller die Stellplätze nicht nachgewiesen. Das Landratsamt wird die Baugenehmigung nur bei korrekten Nachweis der Stellplätze erteilen. Die Gemeinde muss hier das gemeindliche Einvernehmen nicht von den Stellplätzen abhängig machen, da diese Aufgrund der gemeindlichen Satzung ohnehin von Landratsamt geprüft werden.
Sollte der Bauherr die Stellplätze nicht nachweisen, wird der Antrag von Landratsamt abgelehnt.
Ob eine bauordnungsrechtliche Genehmigung möglich ist darf die Gemeinde nicht beurteilen und wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt geprüft.
Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Ja-Stimmen: | 11 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |
Anwesende Mitglieder: | 11 |