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öffentlich


Antrag zur Nutzungsänderung eines Geräteschuppens in eine Schutzhütte, Flurstück 88/11 Wald a.d.Alz



Sachvortrag:
 
Dem Bau-, Umwelt und Technikausschuss liegt o.g. Bauantrag vor.
 
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans BIII Wald a.d.Alz. Der bestehende Geräteschuppen hält einige Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. Für die Errichtung des Geräteschuppens wurde 2015 von den betroffenen Festsetzungen eine isolierte Befreiung erteilt.
 
Somit ist für diese Nutzungsänderung keine weitere Befreiung möglich. Dem Grund nach wäre eine Nutzungsänderung von einem Geräteschuppen in eine Schutzhütte im Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich. Da sich diese Nutzungsänderung aber auch eine Schutzhütte für Kinder bezieht, fällt die Schutzhütte in die Kategorie eines Sonderbaus. Bei jedem Sonderbau ist kein Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich, so auch hier. Bauplanungsrechtlich ist diese Nutzungsänderung zulässig.
 
Das Landratsamt wird hier alle bauordnungsrechtlichen Vorgaben wie Brandschutz, Statik, etc. prüfen. Die bauordnungsrechtliche Prüfung obliegt allein dem Landratsamt. Nach dieser Prüfung wird das Landratsamt entscheiden, ob eine bauordnungsrechtliche Genehmigung möglich ist.

Beschluss:
 
Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
11
 

 



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