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öffentlich


Antrag zur Errichtung eines Tippi-Zeltes auf dem Flurstück 88 in der Nepumukstraße in Wald a.d.Alz



Sachvortrag:
 
Dem Bau-, Umwelt- und Technikausschuss liegt o.g. Bauantrag vor.
 
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans B III Wald a.d. Alz.
 
Das Bauvorhaben, hier die Errichtung eines Tippi-Zeltes hält einige Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ein. So kann das Tippi keine Festsetzung bzgl. es Daches einhalten. Es hält nicht die Dachform, -farbe und -neigung ein. Das Tippi hält hier das Baufenster ein. Der Bebauungsplan sieht hier eine Bebauung mit E + DFL vor. E + DFL steht für die Bebauung mit Erdgeschoss und ausgebauten Dachgeschoss mit Kniestock. Auch diese Vorgabe kann das Tippi-Zelt nicht erfüllen.
 
Zudem ist hier zu beachten, dass aktuell ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans für dieses Grundstück läuft. Die erste Auslegung ist bereits beendet und die Gemeinde hat ein hydraulisches Gutachten in Auftrag gegeben und bereitet hier die zweite Auslegung vor.
 
Für die nicht einzuhaltenden Festsetzungen sind daher Befreiungen gem. § 31 BauGB notwendig.
 
 
Von den betroffenen Festsetzungen, welche die Dachgestaltung betreffen, könnte eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Abweichungen nicht die Grundsätze der Planung berührt und die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind. Die Abweichungen betreffen hier nicht die Grundzüge der Planung. Wobei hier die städtebauliche Vertretbarkeit durchaus als zweifelhaft anzusehen ist. Da das Tippi-Zelt mit einer Höhe von 5,9 m in einem Durchmesser von 6 m sehr groß ist, ist zu beurteilen, ob das Tippi sich hier städtebaulich in die Umgebung einfügt. Da das betroffene Flurstück noch nicht bebaut ist und es sich um eine große Freifläche handelt, kann man das Tippi noch als städtebaulich Vertretbar einstufen.
 
Von der betroffenen Festsetzung der Geschossigkeit, hier E+DFL, kann in der Regel keine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da hier die Grundzüge der Planung betroffen sind. Hier könnte eine Befreiung nur als Ausnahme in einem speziellen Einzelfall erteilt werden. Da aber aktuell ohnehin ein Bauleitplanverfahren auf diesem Grundstück läuft ist hier eine Ausnahmeregelung sehr unwahrscheinlich.
 
 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist hier somit äußerst zweifelhaft. Es wäre wohl sinnvoller das Tippi in die ohnehin schon laufende Bauleitplanung zu integrieren.
 
Da das Tippi der Unterbringung von Kinder dienen soll liegt hier zudem ein Sonderbau vor.
 
Das Landratsamt wird hier alle bauordnungsrechtlichen Vorgaben wie Brandschutz, Statik, etc. prüfen. Die bauordnungsrechtliche Prüfung obliegt allein dem Landratsamt. Nach dieser Prüfung wird das Landratsamt entscheiden, ob eine bauordnungsrechtliche Genehmigung möglich ist.
 

Beschluss:
 
Der Bau-, Umwelt- und Technikausschuss nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
11
 

 



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Tel.: 08634 621-0
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