Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Stellplätzen, Winkl 90
Sachvortrag:
Dem Gemeinderat liegt o.g. Bauantrag vor.
Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich somit nach § 35 BauGB. Da es sich hier um kein landwirtschaftliches Gebäude handelt, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben kann bauplanungsrechtlich zugelassen werden. Ob eine bauordnungsrechtliche Genehmigung möglich ist, darf die Gemeinde nicht beurteilen und wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt geprüft.
Die notwendigen zwei Stellplätze sind durch zwei ausgewiesene Stellplätze vorhanden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt das Bauvorhaben zur Kenntnis. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Cookies ermöglichen eine bestmögliche Bereitstellung unserer Dienste. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.